Bilderklau ist unzulässig: Fotos urheberrechtlich geschützt
Werden Fotos ohne die Zustimmung des Rechteinhabers im Internet verwendet, spricht man unjuristisch von Bilderklau. Bilderklau tritt gehäuft im Internet auf, da sich Bilder bekanntlich mit wenigen Klicks von der einen in die andere Website kopieren lassen. Wer mal eben ein Foto eines Dritten in die eigene Webseite übernimmt, handelt regelmäßig rechtswidrig. Fotos sind fast ausnahmslos als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Weist das Foto besondere Gestaltungshöhe auf, ist es als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 UrhG geschützt. Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist dabei eher eine theoretische, da die Rechtsfolgen bei einer unberechtigten Nutzung der Bilder im Wesentlichen dieselben sind. Als Faustformel kann daher gelten, dass jedes Foto Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt. Wer ein Foto, gleich ob Lichtbild oder Lichtbildwerk, ohne die hierfür erforderlichen Rechte übernimmt, muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Rechteinhaber rechnen.
Auf Bilderklau folgt häufig eine Abmahnung
Häufig ist im Internet im Zusammenhang mit Bilderklau auch von Abmahnungen zu lesen. Dies hat den Hintergrund, dass der Bildklau juristisch eine Verletzung von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten darstellt. Eine solche Rechtsverletzung löst regelmäßig Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus. Diese Ansprüche werden im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht. In einer Abmahnung wegen Bilderklau wird der Rechtsverletzer zur Unterlassung der Nutzung der Bilder aufgefordert. Ferner wird meist unter Fristsetzung die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Mit einer solchen Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, bei erneuten Fällen von Bilderklau eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu bezahlen. In den einer Abmahnung wegen Bilderklau beiliegenden Unterlassungserklärungen wird die Vertragsstrafe häufig bei 5.001 Euro liegen. Dies ist ein gängiger Wert für die Höhe von Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen. Kommt es nach Rücksendung der unterschriebenen Unterlassungserklärung zu einem erneuten Fall von Bilderklau, fällt unter Umständen die Vertragsstrafe an. Dann muss der Abgemahnte den als Vertragsstrafe vereinbarten Betrag (z.B. 5.001 Euro) an den Abmahner bezahlen.
Abmahnkosten bei Bildklau
Von Gesetzes wegen ist zur Aussprache einer Bilderklau Abmahnung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Jedoch wird der von Bildklau betroffene Rechteinhaber häufig einen Rechtsanwalt mit der Aussprache der Abmahnung beauftragen. Für die Eischaltung des Anwalts fallen Kosten an, die bei einer begründeten Abmahnung grundsätzlich der Abgemahnte zu erstatten hat. In bestimmten Fällen sind die durch eine Bilderklau Abmahnung entstandenen Abmahnkosten jedoch nur in Höhe von 100,00 Euro erstattungsfähig. Die 100-Euro-Regel betrifft jedoch nur einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, die zudem im privaten Bereich stattfinden muss. Ferner darf nicht übersehen werden, dass die 100-Euro-Regel nur die Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten begrenzt. Der Höhe nach nicht begrenzt ist jedoch der Schadensersatz, den der Verletzer regelmäßig zu entrichten hat. Auch im privaten Bereich können im Zusammenhang mit einer Bildklau Abmahnung daher schnell recht hohe Forderungen auf den Abgemahnten zukommen.
Im Zweifel Rechtsanwalt für Urheberrecht konsultieren
Bei Abmahnungen wegen Bilderklau liegt die Gefahr insbesondere darin, dass auf die Abmahnung falsch reagiert wird. Dann kann es zu gerichtlichen Schritten kommen, die weitere, deutlich höhere Kosten auslösen. Ferner besteht die Gefahr, dass ohne rechtliche Prüfung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben wird, die den Abgemahnten deutlich benachteiligt. Es müssen dann möglicherweise Kosten übernommen werden, die bei fundierter rechtlicher Beratung hätten vermieden werden können. Daneben besteht bei der Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung nicht selten die Möglichkeit einer Knebelwirkung. Es darf vor diesem Hintergrund nicht übersehen werden, dass Unterlassungs- und Verpflichtungsverträge den Unterzeichner regelmäßig auf Lebenszeit binden. Der Abgemahnte läuft daher mitunter ein Leben lang ständig Gefahr, die Forderung von Vertragsstrafen auszulösen. Es ist bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung daher grundsätzlich zu empfehlen, einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt zu konsultieren.