AMTSGERICHT HAMBURG
Urheberrechtsverletzung RSS-Feed Urteil AG Hamburg vom 27.09.2010 Az C 375/09 im Volltext:
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: 36A C 375/09
Verkündet am: 27.09.2010
In dem Rechtsstreit
[…]
erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36A, durch die Richterin am Landgericht […] aufgrund der am 15.9.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 901,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten wegen der Nutzung eines Textes und eines Fotos auf der Internetseite des Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
Der streitgegenständliche Text und das streitgegenständliche Foto wurden auf der Webseite XXX öffentlich zugänglich gemacht. Auf XXX kann jeder Artikel zur Veröffentlichung einreichen und erhält je nach Umfang und Qualität als Vergütung 50 bis 150 Euro sowie eine Fußzeile im Beitrag, in der sich der Autor mit zwei Links vorstellen kann.
Der Beklagte betreibt die Internetseite XXX. Er band unter dem Benutzernamen XXX den streitgegenständlichen Text und das streitgegenständliche Foto (Anlagen K1 und K3) von der Seite XXX auf seiner Internetseite als RSS-Feed ein.
Der Kläger persönlich mahnte den Beklagten wegen der Nutzung von Text und Fotografie mit Mail vom 3.10.2009 ab und forderte ihn zur Zahlung eines Schadensersatzes auf (Anlage B2). Der Beklagte löschte auf die Abmahnung hin unverzüglich den Beitrag und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 5.10.2009 (Anlage B3) mit.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2009 (Anlage K4), gefaxt am 12.10.2009 (Faxsendebericht Anlage K8), forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Zahlung bis zum 20.10.2009 auf und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Datum vom 13.10.2009 (Anlage B4) gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und wies Schadensersatzansprüche zurück. Mit Schreiben vom 14.10.2009 (Anlage B5) wies der Beklagte die anwaltliche Abmahnung vom 12.10.2009 zurück. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten am 12.10.2009 an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt.
Der Kläger trägt vor, er habe den streitgegenständlichen Text und das streitgegenständliche Foto erstellt und bezüglich der Seite XXX nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 90,00 für das Foto und € 200,00 für den Text entsprechend dem MFM-Tarif und den Tarifen des Deutschen Journalisten Verbandes zu. Weiter habe er einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Angemessen sei eine 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 7,500 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt € 661,16. Der Abmahnung habe keine Originalvollmacht beigefügt werden müssen. Im Übrigen sei ihr aber auch ein Original beigefügt gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 951,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.10.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Lizenz sowie auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu. Die Einfügung eines RSS-Feeds sei keine Urheberrechtsverletzung. In der ersten und letzten Zeile des Beitrages werde auf den Artikel auf der Webseite von XXX verlinkt, die URL des Bildes im Forum stelle einen Link mit der Grafikadresse dar und verweise auf XXX. Er, der Beklagte, habe auf Umfang und Inhalt der RSS-Feeds von XXX keinen Einfluss. Zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 3.10.2009 seien dem Beklagten Existenz und Inhalt des Beitrags nicht bekannt gewesen. Die anwaltliche Abmahnung habe mangels Vorlage einer Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden können.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2010 und 15.09.2010 verwiesen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Die auf der als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 27.07.2010 eingereichten CD-Rom gespeicherten Dateien wurden allseits in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung sowie der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
I.
Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt – im tenorierten Umfang – aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
1. Das Gericht ist gemäß § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund folgender Umstände davon überzeugt, dass der Kläger Urheber des streitgegenständlichen Textes und der streitgegenständlichen Fotografie ist:
a) Der Kläger hat – auf der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen CD-Rom – eine Datei mit dem Namen CIMG0739 vorgelegt. Ein Abgleich dieser Fotografie mit dem Verletzungsmuster zeigt, dass es sich um die gleiche Fotografie handelt und dass die auf der CD-Rom vom Kläger vorgelegte Datei einen größeren Ausschnitt als das Verletzungsmuster zeigt. Weiter hat der Kläger – neben dem streitgegenständlichen Foto – weitere fünf Fotos aus der dazugehörigen Fotoserie vorgelegt. Die Zusammengehörigkeit zu einer Fotoserie ergibt sich aus den ähnlichen Motiven, den jeweiligen Lichtverhältnissen und der fortlaufenden Dateinummerierung. Dem steht auch nicht entgegen, das bei den fortlaufend durchnummerierten Dateinummern zwei Ziffern fehlen, da diese gelöscht worden sein können.
b) Für die Urheberschaft spricht zudem, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung erklärt hat, dass er Text und Foto erstellt hat. Er hat erklärt, dass er die Fotografie Anfang Januar 2009 anlässlich einer New York Reise erstellt hat. Er hat weiter erklärt, dass er – ohne Vorlagen – Mitte 2009 auch den Text erstellt hat.
2. Das Gericht ist aufgrund der Anhörung des Klägers weiter der Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der Kläger Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an Text und Fotografie ist. Der Kläger hat erklärt, er habe dem Betreiber von XXX nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Mit W sei vereinbart, dass diese Text und Fotografie auf ihrer Seite zeigen dürfen, sowohl im HTML-Format, als auch im XML-Format. Es sei aber nicht das Recht eingeräumt worden, dass Text und Fotografie auch auf Seiten Dritter eingebunden werden dürfen.
3. Der streitgegenständliche Text ist als Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urhebrrechtlich geschützt. Ob es sich bei der hier in Rede stehenden Fotografie um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um ein Lichtbild, so dass der Kläger – als deren Lichtbildner – gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 16, 19a UrhG Inhaber der Urheberrechte an der streitgegenständlichen Fotografie ist.
4. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Text und die streitgegenständliche Fotografie öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.
Die Verletzungsmuster sind – unstreitig – auf der Internetseite www.x.de als RSS-Feed eingebunden worden (Anlagen K1 und K3) und konnten damit von Dritten unter www.x.de aufgerufen werden.
Der Beklagte haftet für die vorgenannte Rechtsverletzung als Täter, da er den streitgegenständlichen Text und die streitgegenständliche Fotografie selbst im Sinne des § 19a UrhG nutzt.
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 26.09.2008 (MMR 2009, 55, 57) zur Haftung als Täter wie folgt ausgeführt:
a) Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen, so dass sich die Passivlegitimation anhand der im Rahmen der §§ 823 ff. BGB vorausgesetzten Begriffe von Täterschaft und Teilnahme beurteilt. Täter einer Urheberrechtsverletzung ist derjenige, der den Rechtsverstoß selbst verwirklicht (vgl. v.Gamm, UrhR, § 97, Rz.18). Der Schädiger muss nur für Schäden einstehen, die auf Grund einer von ihm willentlich steuer- und beherrschbaren Handlung entstanden sind. Verletzungshandlung ist demnach ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten, das nicht durch physischen Zwang oder durch infolge Fremdeinwirkung ausgelösten unwillkürlichen Reflex veranlasst ist (BGHZ 39, 103, 106; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1313; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB § 823 Rz. 297; Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht, Rz. 96). Die täterschaftliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung setzt ebenso wie die Störerhaftung voraus, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten der Beklagten und dem rechtswidrigen Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. Das bedeutet, dass das Verhalten der Beklagten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist und der Eintritt dieses Erfolgs bei objektiver Beurteilung auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe haftet die Beklagte nicht bloß als Störerin für die Urheberrechtsverletzung, sondern ist als Täterin für den Eingriff in die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Klägers verantwortlich. Zweifellos ist der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte ist darüber hinaus, wie sie selbst vorträgt, in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Zeichnungen beteiligt als durch bloßes passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber und Suchende) bedienen. Die Beklagte ist es, die mit ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsucht und aufgefundene Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer Datenbank kategorisiert, bearbeitet, verschlagwortet und in der bearbeiteten Form speichert, m sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständliche Werke als thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen.
c) Das Verhalten der Beklagten erschöpft sich insbesondere nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, sondern ist als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren.
Dem schließt sich das Gericht im vorliegenden Fall an. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Beklagte als Täter für den Eingriff in die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse des Klägers verantwortlich. Die Einbindung des RSS-Feeds durch den Beklagten ist adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne sie die Werke des Klägers nicht auf der Internetseite des Beklagten bereitgehalten würden. Unerheblich ist insoweit, ob die Verletzungsmuster bereits im Moment der Einbindung des RSS-Feeds auf der Seite XXX abrufbar waren bzw. ob der Beklagte einen Einfluss auf deren Inhalt von XXX hatte, da die Einbindung so erfolgt ist, dass neue Inhalte auf XXX automatisch auch auf den Seiten des Beklagten abrufbar sind.
Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht nach dem Telemediengesetz ausgeschlossen. §§ 7, 8 und 10 TMG finden keine Anwendung, da es sich nicht um fremde Inhalte eines Dritten handelt. Denn der Beklagte hat den RSS-Feed selbst eingebunden.
Die Nutzung war auch rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers hat insoweit nicht vorgelegen. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich.
5. Dem Beklagten fällt in Bezug auf das öffentliche Zugänglichmachen der Verletzungsmuster jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Denn wer Leistungen Dritter – hier den Text und die Fotografie – nutzen will, muss sich seiner Berechtigung vergewissern und sich gegebenenfalls auch nachweisen lassen, dass diejenigen, die Rechte einräumen, über diese auch verfügen. Wer dies nicht tut, handelt fahrlässig.
6. Der Höhe nach ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 901,16. Davon entfallen € 240,00 auf den Schadensersatz nach Lizenzanalogie und € 661,16 auf außergerichtliche Abmahnkosten.
a) Die im Hinblick auf die unzulässige öffentliche Zugänglichmachung geschuldete angemessene Lizenz ist der Betrag, den „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl, 2000, § 97 Rdn. 185 m.w.N.). Die Lizenz schätzt das Gericht hier gemäß § 287 ZPO auf jedenfalls € 90,00 für die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie und auf € 150,00 für die Nutzung des streitgegenständlichen Textes.
Die vorgenommene Schätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Branchenübliche Tarife gibt es nicht. Die von dem Kläger zugrunde gelegten MFM-Empfehlungen (Anlage K7) können nicht ohne weiteres als branchenüblich angesehen werden (BGH NJW 2006, 615). Gleichwohl bieten die MFM-Empfehlungen einen guten Anhaltspunkt für eine Schätzung. Im Ausgangspunkt wären unter Zugrundelegung des hier einschlägigen Tarifes für die Nutzung in Onlinediensten und einer Nutzungsdauer von 3 Monaten jedenfalls € 90,00 für die Fotografie zu zahlen. Für den Text kann die Übersicht über die Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet des Deutschen Journalisten Verbandes als Anhaltspunkt für eine Schätzung dienen (Anlage K7). Danach wäre eine Vergütung von € 200,00 angemessen. Bei der Schätzung einer angemessenen Lizenz ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Urheber Nutzungsrechte für geringere Vergütungen einräumt. W zahlt – unstreitig – für die Einräumung von Nutzungsrechten an Beiträgen € 50,00 – € 150,00. Dass der Kläger für seinen Beitrag eine höhere Vergütung von XXX erhalten hat, hat er selbst nicht vorgetragen. Somit ist im vorliegenden Fall eine Vergütung von € 90,00 für die Fotografie und – aufgrund des Umfangs und Inhalts des Textes – von € 150,00 für den Text angemessen.
b) Hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von € 661,16 sind sowohl der Ansatz eines Gegenstandswertes von € 7.500,00 als auch die Berechnung einer 1,3 Gebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Klägervertreter gegenüber dem Kläger keine Mehrwertsteuer berechnen durfte. Da die Gebührt einschließlich Mehrwertsteuer als Schaden entstanden ist, kann der Kläger diese auch gegenüber dem Beklagten geltend machen.
Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, dass die Abmahnung zurückzuweisen war, da keine Originalvollmacht beigefügt gewesen sei. Denn auf eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung findet § 174 BGB keine Anwendung. Es war daher nicht erforderlich, der Abmahnung eine Vollmacht – Kopie oder Original – beizufügen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 370, 371).
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung einer Berufung sind nicht ersichtlich.