Filesharing Abmahnungen wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten
Regelmäßig wird in Filesharing Abmahnungen wegen der vermeintlich illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörsen die Verletzung von Tonträgerherstellerrechten abgemahnt. Doch was hat es mit solch einer Abmahnung auf sich? Was sind die Rechte des Tonträgerherstellers und wer kann eine solche Abmahnung aussprechen?
Rechte des Tonträgerherstellers
Das Urheberrecht gewährt Werken der Musik urheberrechtlichen Schutz. Grund des Urheberrechtsschutz ist die persönliche geistige Leistung (Schöpfungshöhe), die dem Musikwerk zugrunde liegt. Nur wenn einem Produkt geistiger Arbeit Schöpfungshöhe zukommt, ist es als Werk im Sinne des Urheberrechts geschützt. Für den Urheberrechtsschutz ist daher Schöpfungshöhe erforderlich. Daneben gewährt das Urheberrechtsgesetz aber unter anderem auch bestimmten gewerblichen Leistungen Schutz, die keine Schöpfungshöhe aufweisen. Diese Leistungen, die keine individuellen Gestaltungen sind und damit den für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Werkcharakter nicht aufweisen, sind jedoch ähnlich urheberrechtlichen Werken geschützt. Man spricht daher auch von (dem Urheberrecht) verwandten Schutzrechten bzw. Leistungsschutzrechten.
So hat gemäß § 85 Abs.1 UrhG der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Dabei gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller, wenn der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden ist.
Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers
Der Bundesgerichtshof hat in einem bedeutenden Grundsatzurteil entschieden, dass bereits die Übernahme von kleinsten Tonfetzen den Tonträgerhersteller in seinen Rechten nach § 85 Abs. 1 UrhG verletzen kann. Der BGH führt im Urteil vom 20.11.2008 – Az. I ZR 112/06 – Metall auf Metall dazu aus:
Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden
Im Lichte dieser BGH-Rechtsprechung ist beim Filesharing von einer Verletzung Rechte der Tonträgerhersteller daher bereits wohl dann auszugehen, wenn kleine Tonfetzen, mithin Dateiteile, im Internetrecht öffentlich zugänglich gemacht werden.
Fazit: Verletzung des Urheberrechts und der Rechte des Tonträgerherstellers können parallel abgemahnt werden
Da das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht des § 85 UrhG (Recht des Tonträgerherstellers) unterschiedlichen Schutzgegenstand aufweisen, können durch Filesharing sowohl die Rechte des Urhebers, als auch der Tonträgerhersteller verletzt werden. Beide Verletzungen können grundsätzlich, unter Umständen sogar parallel, abgemahnt werden.
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