Welche Konsequenzen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?
Im Folgenden soll kurz aufgezeigt werden, welche Konsequenzen einem Urheberrechtsverletzer drohen können. Die Überschrift Urheberrechtsverletzung Strafe ist dabei umgangssprachlich formuliert und juristisch nicht ganz sauber. Juristisch sind mögliche strafrechtliche Konsequenzen (die tatsächlich zu einer Strafe im juristischen – strafrechtlichen – Sinne wegen Urheberrechtsverletzung führen können) von den zivilrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden.
Strafrechtlich drohen bei Urheberrechtsverletzung Geldstrafe und Freiheitsstrafe
Die strafrechtliche Seite betrifft die unmittelbare staatliche Sanktion einer rechtswidrigen und schuldhaften Urheberrechtsverletzung durch den Staat mit den Mitteln des Strafrechts. Als Strafe wegen einer Verletzung des Urheberrechts kommen dabei insbesondere Geldstrafen und mitunter sogar – gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzte – Freiheitsstrafen in Betracht. Denn nach §§ 106 ff UrhG kann beispielsweise die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG), das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG), der unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG) oder die Umgehung eines Kopierschutzes (§ 108b UrhG) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Allerdings soll an dieser Stelle keine Panik geschürt werden. Gerade im nicht gewerbsmäßigen Bereich von Urheberrechtsverletzungen sind Freiheitsstrafen eher selten. Es muss nicht einmal zu einer Verurteilung kommen. So wird ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen können, bevor es überhaupt zu einer Anklageerhebung kommt. Dem Beschuldigten bleibt dann eine nervenaufreibende Strafverhandlung mit ungewissem Ausgang erspart. Sobald ein Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung läuft, ist es dem Beschuldigten regelmäßig anzuraten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen und sich ohne rechtliche Vertretung und ohne vorherige Akteneinsicht gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht zur Sache einzulassen. Das mag im Einzelfall nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt anders sein, als Grundsatz kann dieser Ratschlag aber gegeben werden. Das richtige Verhalten während des Ermittlungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahrens kann sich ganz erheblich auf die Frage, ob es zu einer Strafe kommt und wie hoch diese ausfällt, auswirken. Ferner können im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse gegebenenfalls auch zivilrechtlich, beispielsweise in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes, relevant sein. Der juristische Laie, zumal selbst Beschuldigter, ist an dieser Stelle jedoch meist überfordert. Hier sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Zivilrechtliche Konsequenzen: Abmahnung, Unterlassungsklage, Schadensersatz
Von zivilrechtlicher Seite, also seitens des verletzten Rechteinhabers, drohen anwaltliche Abmahnung und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Auch wenn gerade die im Rahemn von Filesharing-Abmahnungen gerne geforderten Pauschalzahlungen in Internetforen häufig als „Strafe wegen Urheberrechtsverletzung“ bezeichnet werden, handelt es sich insoweit in keiner Weise um Strafen im strafrechtlichen Sinne. Es geht bei Abmahnung, Unterlassungserklärung und Pauschalzahlung rein um die Durchsetzung bzw. außergerichtliche Beilegung (behaupteter) zivilrechtlicher Ansprüche. Aber auch diese Ansprüche sollten ernst genommen werden. Denn werden die Ansprüche nach einer begründeten Abmahnung gerichtlich verfolgt, kann die Sache sich sehr schnell verteuern. Hier ist es häufig sinnvoll, zur Reduzierung des Prozess- und Prozesskostenrisikos unmittelbar auf die Abmahnung zu reagieren. Erforderlichenfalls sollte ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung professionell im Sinne des Abgemahnten abwickelt.