Urheberrechtsschutz und Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Bildern im Internet
Im Internet lassen sich Bilder und Fotos in Sekundenschnelle auffinden und mit wenigen Klicks kopieren. Auch die Weiterveröffentlichung von aus dem Internet kopierten Bildes beziehungsweise Fotos ist kinderleicht und von jedermann zu bewerkstelligen. Jeden Tag werden tausendfach aus dem Internet übernommene Bilder und Fotos an anderer Stelle im Netz veröffentlicht. Teils geschehen diese Veröffentlichungen in rechtlich zulässiger Weise, beispielsweise soweit es sich um ordnungsgemäß unter Creative Commons lizenzierte Bilder handelt. In weiten Teilen ist die Übernahme von Bilder und Fotos aus dem Internet jedoch nach deutschen Urheberrechtsgesetz unzulässig. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, welche Bilder beziehungsweise Fotos übernommen werden. Egal ob Produktbild, Schnappschuss, Familienfoto oder Tumbnail. Das Urheberrechtsgesetz schützt grundsätzlich sämtliche Bilder.
Auch einfache Fotos, wie Schnappschuss, Thumbnail, Produktfoto und Familienfoto geschützt
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt. Zwar erreichen einfache „aus der Hüfte“ geschossene Schnappschüsse, Familienfotos oder Produktbilder nur selten die für einen Urheberrechtsschutz als Lichtbildwerk erforderliche Schöpfungshöhe. Allerdings gewährt das Urheberrechtsgesetz auch solchen Fotos, die den zur Bejahung der Schöpfungshöhe erforderlichen künstlerisch gestalterischen Anspruch nicht aufweisen, ähnlichen Schutz wie den urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken. Denn die Vorschrift des § 72 UrhG bestimmt, dass Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt sind. Das bedeutet, dass auch vermeintlich einfache Fotos, wie in Sekundenschnelle geknipste Schnappschüsse ohne künstlerischen Anspruch oder Produktfotos durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Auch bei solchen Bildern kann grundsätzlich der Rechteinhaber, wie bei den urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken, entscheiden, wie das Bild verwertet werden soll. Insbesondere steht es grundsätzlich dem Rechteinhaber (z.B. dem Fotografen) zu darüber zu entscheiden, ob und von wem das Bild vervielfältigt, verbreitet oder im Internet veröffentlicht werden soll.
Unautorisierte Verwendung von Bildern kann Schutzrechtsverletzung darstellen
Werden daher fremde Bilder, auch einfache Fotos wie Schnappschüsse, Familienfotos oder Produktbilder, im Internet verwendet, stellt dies eine Rechtsverletzung dar. Dies jedenfalls, solange die Verwendung des Bildes im Internet nicht durch eine urheberrechtliche Schranke, wie beispielsweise das Zitatrecht, gerechtfertigt ist. Durch das Kopieren fremder Bilder kann es daher schnell zu einer teuren Abmahnung kommen. Problematisch ist ferner, dass in den Abmahnungen regelmäßig Schadensersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht werden. Dann sollen vom Abgemahnten auf Grundlage vermeintlicher üblicher Lizenzgebühren berechnete fiktive Lizenzkosten als Schadensersatz bezahlt werden. Diese Forderungen können schnell einige hundert bis tausend Euro ausmachen – pro verwendetem Bild!
Selbst die Verwendung als Thumbnail ist unzulässig
Auch wer ein aus dem Internet kopiertes Foto beispielsweise in schlechter Qualität und geringer Auflösung im Internet als Thumbnail veröffentlicht, ist nicht aus dem Schneider. Auch in solchen Fällen liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, die von urheberrechtlicher Relevanz ist und einen Unterlassungsanspruch auslöst. Eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wäre daher grundsätzlich bergründet (vgl. zur Verwendung als Thumbnail: BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08).
Grundsatz: Finger weg von fremden Fotos!
Als Grundregel kann daher aufgestellt werden, dass von der Verwendung fremder Fotos im Internet die Finger gelassen werden sollten. Andernfalls droht unangenehme Anwaltspost. So kann beispielsweise das Posten eines fremden Brötchen-Bildes (in Fingernagelgröße) in einem Internetforum schnell einmal um die 1000 Euro kosten. Wenn mehrere Bilder auf einer gewerblichen Website genutzt wurden, machen abmahnende Bildagenturen wie beispielsweise Getty Images gerne einmal Schadensersatzansprüche beispielsweise in Höhe von einigen tausend Euro geltend. Dass dabei die in Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche nicht immer in voller Höhe begründet sind, versteht sich dabei fast von selbst. Im Zweifel sollte daher jede Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung auf ihre Begründetheit hin überprüft werden. Ein Anwalt Ihres Vertrauens hilft Ihnen dabei gerne weiter.