Abmahnung wegen Filesharing in Internet-Tauschbörsen erhalten?
Nicht wenige Inhaber eines Internetanschlusses in Deutschland sehen sich einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bzw. wegen der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten ausgesetzt. In den sogenannten Filesharing-Abmahnungen wird dem Abgemahnten regelmäßig vorgeworfen, dass eine über dessen Internetanschluss begangene Verletzung von Urheberrechten bzw. Leistungsschutzrechten protokolliert worden wäre und dessen Täterschaft daher vermutet werde. Vom Abgemahnten wird in der Abmahnung wegen Filesharing regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Es hat sich zwischenzeitlich im Netz herumgesprochen, dass die den Abmahnungen beiliegenden Unterlassungserklärungen nicht blind unterschrieben, sondern zu Gunsten des Abgemahnten modifiziert werden sollten.
Modifizierte Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch
Eine Modifizierung, die bei der Abgabe einer (angepassten) Unterlassungserklärung immer wieder vorgeschlagen wird, ist ein Vertragsstrafeversprechen nach sogenanntem neuem Hamburger Brauch. Doch was hat es mit einer modifizierten Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch überhaupt auf sich? Zur Vermeidung der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruches kann auf eine Abmahnung hin eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichner, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen und für jeden Fall einer erneuten Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Dabei sehen die den Abmahnungen beiliegenden vorgefertigten Unterlassungserklärungen meist fixe Vertragsstrafen in Höhe von 5.000 Euro und mehr vor. Je nach Formulierung der Unterlassungserklärung kann die Vertragsstrafe für jede einzelne erneute Verletzungshandlung anfallen. Bietet man beispielsweise nach Abgabe einer nicht modifizierten Unterlassungserklärung in Internet-Tauschbörsen mehrere geschützte Werke des aus der Unterlassungserklärung Begünstigten an, kann die Vertragsstrafe in Höhe von fixen 5.000 Euro pro Werk (z.B. Musiktitel oder Film) anfallen. Die fixen Vertragsstrafen addieren sich also, zumindest bis nach Treu und Glauben eine Begrenzung der Höhe nach vorzunehmen ist. Damit kann die Sache sehr schnell ins Geld gehen. Eine Möglichkeit, die Höhe der einzelnen Vertragsstrafen gegebenenfalls geringer zu halten, ist die Formulierung des Vertragsstrafeversprechens nach neuem Hamburger Brauch. Dann wird keine fixe Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufgenommen, sondern eine Formulierung beIspielsweise wie folgt:
… für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 Eurovon der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu bezahlen …
Wird eine solche Regelung in die Unterlassungserklärung aufgenommen, besteht bei einer erneuten Verletzungshandlung Spielraum, bei der Bemessung der Vertragsstrafe beispielsweise die Verletzungsintensität und Grad eines etwaigen Verschuldens zu berücksichtigen. Im Streitfalle wird die Angemessenheit der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht bestimmt. Erfahrungsgemäß fallen die Vertragsstrafen bei Unterlassungserklärungen nach neuem Hamburger Brauch deutlich niedriger aus, als die fixen Vertragsstrafen in Höhe von 5.001 Euro oder mehr. Aber aufgepasst: Theoretisch lässt eine Formulierung nach neuem Hamburger Brauch auch höhere Vertragsstrafen als die üblichen 5.001 Euro zu. Es sollte daher für den konkreten Einzelfall abgewogen werden, ob und inwieweit das Vertragsstrafeversprechen angepasst wird.
Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch
Im Blog wurde bereits ein Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung veröffentlicht. Das dortige Muster einer angepassten Unterlassungserklärung enthält ein nach neuem Hamburger Brauch formuliertes Vertragsstrafeversprechen. Hier geht es zum Muster der modifizierten Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch.