OLG Köln setzt Regelstreitwert bei Bilderklau neu fest
Für einige Aufmerksamkeit sorgt derzeit ein Beschluss des OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az: 6 W 256/11), der den Unterlassungsstreitwert bei urheberrechtswidriger Verwendung von Fotos (Fotoklau) im Internet zum Gegenstand hat.
Der Entscheidung liegt die unberechtigte Übernahme eines Produktbildes zu Grunde.
In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az: 6 W 256/11):
Die Antragstellerin, die 2009 über ihren Onlineshop unter der Domain XXX sowie auf der Handelsplattform ebay einen Jahresumsatz von etwa 450.000 € erzielte und unter anderem mit Kunststoffbällen zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen handelt, nimmt die Antragsgegnerin wegen ungenehmigter Verwendung eines auf jenen Internetseiten zugänglichen, von der Antragstellerin selbst angefertigen Lichtbildes auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte das Lichtbild im September 2011 in ein eigenes ebay-Angebot unter dem Verkäufer-Aliasnamen “XXX” eingebun¬den, wonach sie 18.000 Bälle einer Koi Fische Teichabdeckung im Gebrauchtzustand an den Meistbietenden (Erstgebot 1,00 €) gegen kostenlose Selbstabholung mit dem Hinweis “Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf” abzugeben bereit war.
Die Antragsgegnerin war aufgrund dieses Verhaltens durch die Antragstellerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Anspruch genommen worden. Soweit ersichtlich, obsiegte die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin wehrte sich jedoch gegen den durch das Landgericht in Ansatz gebrachten Streitwert. Nach der Höhe des Streitwertes richten sich die Gebühren für Gerichte und Rechtsanwälte.
OLG Köln reduziert Streitwert bei Bilderklau auf 3000 Euro
Die Entscheidung des OLG Köln ist insofern interessant, als hierdurch der bei Bilderklau bislang geltende Streitwert von bislang 6000 Euro auf nunmehr 3000 Euro reduziert wird. Bislang war es so, dass die Kosten einer Abmahnung wegen Bilderklau aus einem Streitwert von 6000 € berechnet werden konnten. Dies jedenfalls im Gerichtsbezirk des OLG Köln. Eine Abmahnung wegen der Übernahme von Fotos im Internet konnte daher bei einer 1,3 Geschäftsgebühr mit Auslagenpauschale und zuzüglich Umsatzsteuer mit 564,69 Euro zu Buche schlagen. Die Reduzierung des Regelstreitwerts auf 3000 Euro führt nun dazu, dass dieselbe Abmahnung nur noch Anwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro auslösen kann. Die im Rahmen einer Abmahnung zu erstattenden Anwaltskosten wurden daher beinahe um die Hälfte reduziert.
Das Gericht führt aus (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az: 6 W 256/11):
Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch¬börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht¬bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte¬vorbe¬halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt¬schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 Euro für angemessen und ausreichend.
Reduzierter Streitwert von 3000 Euro gilt nicht in allen Fällen
Wie immer rentiert es sich, die Entscheidung genau zu lesen. Die Streitwertentscheidung trifft zum einen den Fall, dass es um die Übernahme eines nach § 72 UrhG geschützten Lichtbildes, nicht jedoch eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerkes geht. Ferner betrifft der Streitwert den Fall, dass das Bild ohne ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellt und durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte übernommen worden ist. Der Streitwert mag sich daher anders gestalten, wenn ein als Lichtbildwerk geschütztes Bild eines professionellen Fotografen durch Dritte im Internet veröffentlicht wird. Es darf gespannt abgewartet werden, wie das OLG Köln bei derartigen Fällen zukünftig den Streitwert festsetzen wird.