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Abmahnung erhalten-was tun?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Haben Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Wirft man Ihnen in einem anwaltlichen Abmahnungsschreiben vor, Sie hätten illegaler Weise Tauschbörsen im Internet genutzt? Dann geht es Ihnen, wie Hunderten anderen Internetnutzern, die auch alle eine Abmahnung erhalten haben. Immer mehr Inhaber eines Internetanschlusses sehen sich Abmahnungen durch spezialisierte Anwaltskanzleien ausgesetzt. Diese schwerpunktmäßig im Urheberrecht tätigen Anwaltskanzleien mahnen im Auftrag der Rechteinhaber die vermeintliche Verletzung von Urheberrechten oder ergänzenden Leistungsschutzrechte oder sonstigen im Urheberrechtsgesetz gründenden Rechten ab. In den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung wird regelmäßig zur Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dies meist unter Setzung einer kurz bemessenen Frist, regelmäßig nur einigen Tagen. Daneben werden Abmahnkosten und Schadensersatz gefordert, deren Höhe die Haushaltskasse häufig mehr als nur belasten kann. Die Abmahnungsschreiben enthalten ferner fast immer das Angebot einer außergerichtlichen Einigung gegen Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von einigen hundert Euro bis hin zu über tausend Euro.

Einstweilige Verfügung nach Filesharing Abmahnung

Filesahring Abmahnung aussitzen?

Eine Filesharing Abmahnung, also eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen, enthält regelmäßig eine Frist innerhalb derer die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert wird. Diese Fristen sind sehr kurz bemessen und betragen häufig nach Zugang der Abmahnung nur noch wenige Tage. Ferner beinhalten die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen regelmäßig Zusätze, die es dem Abgemahnten nicht gerade leicht machen, die Erklärung wie gefordert abzugeben. So sind in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen häufig eine Kostenübernahme sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz vorgesehen. Die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung hingegen erfordert zumindest juristische Grundkenntnisse im Urheberrecht oder Bereitschaft und Zeit, sich solche anzueignen. Nicht wenige der Empfänger einer Filesharing Abmahnung spielen daher mit dem Gedanken, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben und die Sache auszusitzen.

Filesharing Urteile zu 2012

Auch im Jahr 2012 dürfen neue Filesharing Urteile mit Spannung erwartet werden

Auch im Jahr 2012 sind wieder einige interessante Filesharing Urteile zu warten. Im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gibt es noch zahlreiche Sach- und Rechtslage, die gerichtlich noch nicht abschließend geklärt sind. Es war bereits schon in den vergangenen Jahren bei Filesharingurteilen die Tendenz der Gerichte zu beobachten, dem „Geschäftsmodell“ Filesharing Abmahnung entgegenzutreten.

Filesharing: Störer haftet nicht auf Schadensersatz

In einem Bericht auf Spiegel Online heißt es in Bezug auf Filesharing-Abmahnungen (vgl. http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,804629,00.html – Hervorhebung durch Autor):

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – Was tun?

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen? Was ist zu tun?

Zahlreiche Internet-Nutzer haben sich in den letzten Jahren einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet ausgesetzt gesehen. Besonders häufig kommt es zu Abmahnungen wegen der Nutzung von Internet-Tauschbörsen. Diese Filesharing-Abmahnungen werden im Namen insbesondere der Film- und Musikindustrie durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien zu Tausenden verschickt. Doch was tun, wenn eine Filesharing-Abmahnung im Briefkasten liegt?

Filesharing: Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber dem Provider

Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider im Urheberrechtsgesetz

Mit Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie in nationales Recht gibt es im deutschen Urheberrechtsgesetz einen Auskunftsanspruch, welchen Rechteinhaber bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen im Internet unmittelbar gegen den Access-Provider geltend machen können.

Im Westen was Neues? – OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2011 Az. 6 W 30/11

Außergewöhnlicher Beschluss des OLG Köln in Filesharing-Sachen

Zur Zeit grassiert in der Blawgosphäre ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2011 Az. 6 W 30/11) zur Kostentragungspflicht des Anschlussinhabers nach Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Filesharing. Auch auf Heise wurde am 1. Juni 2011 im Artikel OLG Köln stärkt Rechte von Verbrauchern bei Tauschbörsen-Abmahnungen darüber berichtet und darauf hingewiesen, dass der Senat des OLG Köln mit der Entscheidung ausdrücklich juristisches Neuland betrete, da bislang nicht üblicherweise derart zwischen Privatpersonen und gewerblich Handelnden bei Urheberrechtsverletzungen differenziert worden wäre.

Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG

100 Euro Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG?

In diversen Internet-Foren zum Thema Filesharing kann man bisweilen lesen, dass auch bei einer begründeten und berechtigten Filesharing-Abmahnung die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten allenfalls 100 Euro betragen dürften. Gestützt wird diese Behauptung auf die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG, wonach in bestimmten Fällen die Abmahnkosten von Gesetzes wegen auf 100 Euro zu begrenzen sind.

Modifizierte Unterlassungserklärung Filesharing

Warum man bei der Anpassung einer Unterlassungserklärung wissen sollte, was man tut

Viele Adressaten einer Filesharing-Abmahnung entscheiden sich trotz des Risikos der Verwirkung einer Vertragsstrafe dazu, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig ist es dabei empfehlenswert, die den Abmahnungsschreiben beiliegenden vorgefertigten Unterlassungserklärungen der abmahnenden Rechtsanwälte zu Gunsten des Abgemahnten insoweit anzupassen, als nur das rechtlich Erforderliche erklärt wird. Man spricht bei einer solchen angepassten Erklärung auch von einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Dass man aber auch bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wissen sollte, wie man vorgeht, zeigt anschaulich der der Entscheidung des LG Köln vom 25.05.2010 – Az.: 28 O 168/10 zugrundeliegende Sachverhalt.

Filesharing Abmahnung Frist

Fristen in Filesharing-Abmahnungen

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhält, fühlt sich häufig erst einmal überfordert. In ellenlangen Ausführungen legen da hochspezialisierte Rechtsanwälte dar, warum man als Täter einer Urheberrechtsverletzung angesehen wird und – selbst wenn man selbst keine solche begangen hat – dafür haften soll. Neben zahlreichen Rechtsbegriffen enthält eine solche Abmahnung wegen Filesharing regelmäßig mindestens eine Frist, nämlich die zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Was sollte bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Filesharing beachtet werden?

Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Häufig ist es sinnvoll, nach einer Abmahnung wegen Filesharing zur Verringerung des Prozesskostenrisikos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist. Sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, kann der mit relativ hohen Gerichts- und Anwaltskosten verbundene Unterlassungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Das Kostenrisiko eines Rechtsstreits ist dadurch deutlich gemindert. Im Vergleich zu den vorgefertigten Unterlassungserklärungen, die den Abmahnschreiben wegen Filesharing regelmäßig beiliegen, enthält eine modifizierte Unterlassungserklärung nur das, was rechtlich erforderlich ist, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.